Rechtssatz: Aus dem Zusammenhang zwischen § 38 Abs3 TSchG, § 32 Abs6 TSchG und § 5 TSchlV samt Anhang hierzu ergibt sich, dass Adressat der vorstehenden Strafbestimmungen und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Betreiber (und allenfalls das angestellte Personal) eines Schlachthofes ist; besonders deutlich wird dies zudem in den in § 2 TSchlV normierten Begriffsbestimmungen. Zuletzt aktualisiert am 05.05.2011 mehr lesen...