§ 3 TSchG Geltungsbereich

Tierschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

1.

das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. Nr. 501/1989BGBl. I Nr. 114/2012,

2.

das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

1.

die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

2.

die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,

3.

die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.02.2008 bis 31.12.2012

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.

(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere

1.

das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. Nr. 501/1989BGBl. I Nr. 114/2012,

2.

das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)

in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten

1.

die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,

2.

die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,

3.

die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten