§ 4 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

Der Tätigkeitsbereich von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich

1.

hauswirtschaftliche Aufgaben, darunter insbesondere folgende Maßnahmen:

aa)

Sorgen für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der Klienten,

bb)

Heizen der Wohnung und Beschaffen von Brennmaterial,

cc)

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches, wie Einkaufen, Gänge zu Behörden, Post oder Apotheken, Begleitung zu Arztbesuchen und dergleichen,

dd)

Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten,

ee)

einfache Aktivierung wie z. B. Anregung zur Beschäftigung,

ff)

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

gg)

hygienische Maßnahmen wie z. B. Wäschegebarung,

2.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch entsprechend qualifizierte Personen,

b)

unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,

c)

die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.02.2009 bis 21.11.2019

Der Tätigkeitsbereich von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich

1.

hauswirtschaftliche Aufgaben, darunter insbesondere folgende Maßnahmen:

aa)

Sorgen für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der Klienten,

bb)

Heizen der Wohnung und Beschaffen von Brennmaterial,

cc)

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches, wie Einkaufen, Gänge zu Behörden, Post oder Apotheken, Begleitung zu Arztbesuchen und dergleichen,

dd)

Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten,

ee)

einfache Aktivierung wie z. B. Anregung zur Beschäftigung,

ff)

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

gg)

hygienische Maßnahmen wie z. B. Wäschegebarung,

2.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch entsprechend qualifizierte Personen,

b)

unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,

c)

die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.

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