(1) Kommunale Sammelstellen sind zur Annahme von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte verpflichtet. Sie haben alle in ihrem Sammelgebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nicht ordnungsgemäß entsorgt werden, auf Kosten des Verpflichteten nach § 4 Abs. 1 einzusammeln und die Abholung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer sicherzustellen.
(2) Der Bürgermeister hat über den Betrieb der kommunalen Sammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art der Übernahme der tierischen Nebenprodukte nach Abs. 1 zu treffen. Im Fall des § 8 Abs. 2 haben die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der kommunalen Sammelstelle, die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der kommunalen Sammelstelle und ihre rechtzeitige Abholung von der kommunalen Sammelstelle zu sorgen. Im Fall des § 8 Abs. 2 gelten alle Bürgermeister der beteiligten Gemeinden im Sinn des ersten Satzes als verpflichtet.
(4) Für die Lagerung tierischer Nebenprodukte in und die Abholung, Ablieferung und Weiterleitung von kommunalen Sammelstellen gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister, im Fall des § 8 Abs. 2 die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden, als Verpflichteter im Sinne des § 4 Abs. 1 gilt.
(5) Das Halten von Tieren sowie der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln auf dem Gelände der kommunalen Sammelstellen sind verboten.
(6) In Sammelbehälter dürfen tierische Nebenprodukte nur ohne Fremdkörper und -stoffe (wie Wasser, Frittieröle, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Kunststoffe, Metallteile, Glas, Holz, diverse Verpackungsmaterialien usw.) eingebracht werden.
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