(1) Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte ist verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer).
(2) In der Meldung nach Abs. 1 sind der Name und die Anschrift des Erzeugers oder Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Nebenprodukte sowie deren Aufbewahrungsort anzugeben. Fallen die tierischen Nebenprodukte regelmäßig an, so kann eine Pauschalmeldung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen.
(3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn
a) | der Erzeuger oder der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer oder bei einer kommunalen Sammelstelle abliefert, oder | |||||||||
b) | eine schriftliche Vereinbarung mit einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer nach § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes abgeschlossen wurde. |
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