(1) Jede Gemeinde hat zur Aufbewahrung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte und von in ihrem Gemeindegebiet anfallenden tierischen Nebenprodukten, die nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, bis zu deren Abholung an geeigneten Orten kommunale Sammelstellen einzurichten und nach den Bestimmungen des § 9 zu betreiben. Für jede kommunale Sammelstelle ist eine Vereinbarung mit einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer abzuschließen.
(2) Mehrere Gemeinden können ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 durch die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Anfall und die verkehrsmäßige Erschließung erfüllen, soweit dadurch die sichere und lückenlose Entsorgung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte nicht gefährdet wird. Die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen sind dem Landeshauptmann unter Angabe des Standorts, der infrastrukturellen Beschaffenheit und des Einzugsbereichs anzuzeigen.
(3) Die kommunalen Sammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein und über eine befestigte Lagerfläche für Sammelbehälter verfügen.
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