(1) Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,40 Euro pro kg/Liter zu leisten.
(2) Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,43 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
(3) Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof im Zuge der Einsammeltour zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 28,75 Euro zu entrichten.
(4) Bei der Entgeltberechnung für Falltiere (Abs. 2 und 3) sind ohne besondere Vereinbarung folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:
a) | bei Abholung innerhalb einer Einsammeltour 100 kg/Liter; | |||||||||
b) | bei Abholung außerhalb einer Einsammeltour bei veterinärpolizeilicher Notwendigkeit 500 kg/Liter (Notdienst); zuzüglich ist eine Fahrtkostenpauschale von 46,00 Euro pro Abholung zu entrichten. |
(5) Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.
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