§ 7 TNPVO 2017

TNPVO 2017 - Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Alle zugelassenen Betriebe bzw. Unternehmer haben bis spätestens 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann einen Bericht über die im vergangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte vorzulegen, aus dem Art und Menge der tierischen Nebenprodukte sowie die Art der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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