Alle zugelassenen Betriebe bzw. Unternehmer haben bis spätestens 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann einen Bericht über die im vergangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte vorzulegen, aus dem Art und Menge der tierischen Nebenprodukte sowie die Art der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind.
0 Kommentare zu § 7 TNPVO 2017