Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Für die Verwahrung und Ablieferung der Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren haben die Gemeinden durch ihre kommunalen Sammelstellen zu sorgen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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