(1) Tierische Nebenprodukte sind bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, möglichst kühl und außerdem so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
(2) Erzeuger oder Verwahrer, bei welchen tierische Nebenprodukte regelmäßig anfallen, haben Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, dass die Sammelbehälter jederzeit durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer entleert werden können.
(3) Wenn es zur einfacheren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge zweckmäßig ist, können registrierte oder zugelassene Betriebe bzw. Unternehmer in einer nach § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type, die die Beschaffenheit nach § 3 Abs. 1 Tiermaterialien-Verordnung aufweist, zu verwenden sind.
(4) Vor der Ablieferung an zugelassene Betriebe bzw. Unternehmer dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des für den Anfallsort zuständigen Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
(5) Räumlichkeiten, in denen tierische Nebenprodukte gelagert werden, sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
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