Diese Verordnung gilt für die in Tirol anfallenden und nach § 10 Abs. 1 des Tiermaterialiengesetzes (TMG) ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, soweit diese nicht von der Ablieferungspflicht nach der Tiermaterialien-Verordnung ausgenommen sind.
Diese Verordnung hat zum Ziel, eine sichere und lückenlose Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung der in Tirol anfallenden tierischen Nebenprodukte zu gewährleisten sowie Vorsorge für die Entsorgung von Kleinmengen und tierischen Nebenprodukten, die nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, zu treffen.
Im Sinn dieser Verordnung sind:
a) | tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 nach den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; | |||||||||
b) | Sammelbehälter: alle Arten von Behältnissen, in denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen tierischen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden; | |||||||||
c) | registrierter Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG registrierter bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb oder Unternehmer; | |||||||||
d) | zugelassener Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG zugelassener bzw. ein gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassener Betrieb oder Unternehmer; | |||||||||
e) | Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder die nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG); | |||||||||
f) | Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg. |
(1) Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte ist verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer).
(2) In der Meldung nach Abs. 1 sind der Name und die Anschrift des Erzeugers oder Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Nebenprodukte sowie deren Aufbewahrungsort anzugeben. Fallen die tierischen Nebenprodukte regelmäßig an, so kann eine Pauschalmeldung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen.
(3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn
a) | der Erzeuger oder der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer oder bei einer kommunalen Sammelstelle abliefert, oder | |||||||||
b) | eine schriftliche Vereinbarung mit einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer nach § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes abgeschlossen wurde. |
(1) Tierische Nebenprodukte sind bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, möglichst kühl und außerdem so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
(2) Erzeuger oder Verwahrer, bei welchen tierische Nebenprodukte regelmäßig anfallen, haben Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, dass die Sammelbehälter jederzeit durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer entleert werden können.
(3) Wenn es zur einfacheren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge zweckmäßig ist, können registrierte oder zugelassene Betriebe bzw. Unternehmer in einer nach § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type, die die Beschaffenheit nach § 3 Abs. 1 Tiermaterialien-Verordnung aufweist, zu verwenden sind.
(4) Vor der Ablieferung an zugelassene Betriebe bzw. Unternehmer dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des für den Anfallsort zuständigen Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
(5) Räumlichkeiten, in denen tierische Nebenprodukte gelagert werden, sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
(1) Der nach § 4 Abs. 1 verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer tierischer Nebenprodukte hat
a) | dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte unverzüglich abgeholt werden (Abs. 2) oder | |||||||||
b) | die tierischen Nebenprodukte, soweit es sich um Kleinmengen handelt und die Ablieferung an eine kommunale Sammelstelle untunlich ist, unverzüglich selbst an einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer abzuliefern. |
(2) Die Abholung tierischer Nebenprodukte hat zu erfolgen:
a) | in den Fällen des § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes nach Maßgabe der in der schriftlichen Vereinbarung enthaltenen näheren Bestimmungen durch jenen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer, mit dem die schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, | |||||||||
b) | bei Falltieren und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, durch jenen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer, dem der Anfall dieser tierischen Nebenprodukte nach § 4 Abs. 1 gemeldet wurde. |
(3) Die Abholung tierischer Nebenprodukte hat am jeweiligen Aufbewahrungsort zu erfolgen. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der nach § 4 Abs. 1 verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer diese tierischen Nebenprodukte auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Er ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.
(4) Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes zwischen dem nach § 4 Abs. 1 verpflichteten Erzeuger oder Verwahrer und dem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer festzulegen. Bei Falltieren und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Abholung oder selbstständige Ablieferung so rasch zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Abholung oder selbstständige Anlieferung von Falltieren hat möglichst innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
Alle zugelassenen Betriebe bzw. Unternehmer haben bis spätestens 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann einen Bericht über die im vergangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte vorzulegen, aus dem Art und Menge der tierischen Nebenprodukte sowie die Art der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind.
(1) Jede Gemeinde hat zur Aufbewahrung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte und von in ihrem Gemeindegebiet anfallenden tierischen Nebenprodukten, die nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, bis zu deren Abholung an geeigneten Orten kommunale Sammelstellen einzurichten und nach den Bestimmungen des § 9 zu betreiben. Für jede kommunale Sammelstelle ist eine Vereinbarung mit einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer abzuschließen.
(2) Mehrere Gemeinden können ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 durch die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Anfall und die verkehrsmäßige Erschließung erfüllen, soweit dadurch die sichere und lückenlose Entsorgung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte nicht gefährdet wird. Die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen sind dem Landeshauptmann unter Angabe des Standorts, der infrastrukturellen Beschaffenheit und des Einzugsbereichs anzuzeigen.
(3) Die kommunalen Sammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein und über eine befestigte Lagerfläche für Sammelbehälter verfügen.
(1) Kommunale Sammelstellen sind zur Annahme von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte verpflichtet. Sie haben alle in ihrem Sammelgebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nicht ordnungsgemäß entsorgt werden, auf Kosten des Verpflichteten nach § 4 Abs. 1 einzusammeln und die Abholung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer sicherzustellen.
(2) Der Bürgermeister hat über den Betrieb der kommunalen Sammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art der Übernahme der tierischen Nebenprodukte nach Abs. 1 zu treffen. Im Fall des § 8 Abs. 2 haben die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der kommunalen Sammelstelle, die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der kommunalen Sammelstelle und ihre rechtzeitige Abholung von der kommunalen Sammelstelle zu sorgen. Im Fall des § 8 Abs. 2 gelten alle Bürgermeister der beteiligten Gemeinden im Sinn des ersten Satzes als verpflichtet.
(4) Für die Lagerung tierischer Nebenprodukte in und die Abholung, Ablieferung und Weiterleitung von kommunalen Sammelstellen gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister, im Fall des § 8 Abs. 2 die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden, als Verpflichteter im Sinne des § 4 Abs. 1 gilt.
(5) Das Halten von Tieren sowie der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln auf dem Gelände der kommunalen Sammelstellen sind verboten.
(6) In Sammelbehälter dürfen tierische Nebenprodukte nur ohne Fremdkörper und -stoffe (wie Wasser, Frittieröle, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Kunststoffe, Metallteile, Glas, Holz, diverse Verpackungsmaterialien usw.) eingebracht werden.
Für die Verwahrung und Ablieferung der Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren haben die Gemeinden durch ihre kommunalen Sammelstellen zu sorgen.
(1) Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,40 Euro pro kg/Liter zu leisten.
(2) Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,43 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
(3) Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof im Zuge der Einsammeltour zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 28,75 Euro zu entrichten.
(4) Bei der Entgeltberechnung für Falltiere (Abs. 2 und 3) sind ohne besondere Vereinbarung folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:
a) | bei Abholung innerhalb einer Einsammeltour 100 kg/Liter; | |||||||||
b) | bei Abholung außerhalb einer Einsammeltour bei veterinärpolizeilicher Notwendigkeit 500 kg/Liter (Notdienst); zuzüglich ist eine Fahrtkostenpauschale von 46,00 Euro pro Abholung zu entrichten. |
(5) Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.
(1) Die Höhe der Gebühr für die Vornahme einer Registrierung beträgt 100,- Euro.
(2) Die Höhe der Gebühr für die Erteilung einer Zulassung beträgt 145,- Euro.
(3) Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle 45,- Euro pro angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
Verweisungen in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Bestimmungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, | |||||||||
2. | Tiermaterialien-Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2010. |
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierkörperentsorgungsverordnung, LGBl. Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 72/2011, außer Kraft.
(3) Auf Entgelte die vor Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden, ist § 9 der Tierkörperentsorgungsverordnung, LGBl. Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 72/2011, anzuwenden.
Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. November 2016, mit der nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung tierischer Nebenprodukte sowie Gebühren festgelegt werden (Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017)
StF: LGBl. Nr. 129/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
Ziel | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Meldung | |
Lagerung | |
Abholung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung | |
Jahresbericht | |
3. Abschnitt | |
Errichtung kommunaler Sammelstellen | |
Betrieb kommunaler Sammelstellen | |
Leistungsvorsorge kommunaler Sammelstellen im Seuchenfall | |
4. Abschnitt | |
Entgelte | |
Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr | |
5. Abschnitt | |
Verweisungen | |
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen | |
Aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, und der §§ 10 Abs. 3, 14, 15 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet: