§ 10 TNG 2011

TNG 2011 - Teilzeitnutzungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Rücktritt muss in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.

(2) Der Verbraucher kann für den Rücktritt entweder das Formblatt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG verwenden oder ihn mit eigenen Worten erklären. Es genügt auch, wenn er das ihm zur Verfügung gestellte Vertragsdokument mit einem Vermerk zurückstellt, der eindeutig erkennen lässt, dass er die Aufrechterhaltung oder das Zustandekommen des Vertrags ablehnt.

In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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