Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.
(2)Absatz 2Spätestens 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin hat der Unternehmer eine Zahlungsaufforderung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger an den Verbraucher zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Unternehmer darf das Entgelt nur auf Grundlage des Ratenzahlungsplans nach Abs. 1 und einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nach Abs. 2 fordern oder annehmen. § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.Der Unternehmer darf das Entgelt nur auf Grundlage des Ratenzahlungsplans nach Absatz eins und einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nach Absatz 2, fordern oder annehmen. Paragraph 12, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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