Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 23. Februar 2011 in Kraft. Es ist auf Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
(2)Absatz 2Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, tritt mit Ablauf des 22. Februar 2011 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Teilzeitnutzungsverträge anzuwenden, die vor dem 23. Februar 2011 geschlossen wurden.Das Teilzeitnutzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 1997,, tritt mit Ablauf des 22. Februar 2011 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Teilzeitnutzungsverträge anzuwenden, die vor dem 23. Februar 2011 geschlossen wurden.
(3)Absatz 3§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
In Kraft seit 09.07.2016 bis 31.12.9999
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