Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsRechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden.Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in Paragraph eins, genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Absatz 2, für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2Zu verwenden ist
1.Ziffer einsbei Teilzeitnutzungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen“ gemäß Anhang I der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,bei Teilzeitnutzungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen“ gemäß Anhang römisch eins der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,
2.Ziffer 2bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte“ gemäß Anhang II der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte“ gemäß Anhang römisch II der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,
3.Ziffer 3bei Tauschsystemverträgen das „Formblatt für Informationen zu Tauschverträgen“ gemäß Anhang IV der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG undbei Tauschsystemverträgen das „Formblatt für Informationen zu Tauschverträgen“ gemäß Anhang römisch IV der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG und
4.Ziffer 4bei Vermittlungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Wiederverkaufsverträgen“ gemäß Anhang III der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG.bei Vermittlungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Wiederverkaufsverträgen“ gemäß Anhang römisch III der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG.
(3)Absatz 3Das Formblatt und die darin vorgeschriebenen Informationen sind nach Wahl des Verbrauchers
1.Ziffer einsin der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder
2.Ziffer 2in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört,
zur Verfügung zu stellen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.
In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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