§ 5 TNG 2011

TNG 2011 - Teilzeitnutzungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden.

(2) Zu verwenden ist

1.

bei Teilzeitnutzungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen“ gemäß Anhang I der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,

2.

bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte“ gemäß Anhang II der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,

3.

bei Tauschsystemverträgen das „Formblatt für Informationen zu Tauschverträgen“ gemäß Anhang IV der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG und

4.

bei Vermittlungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Wiederverkaufsverträgen“ gemäß Anhang III der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG.

(3) Das Formblatt und die darin vorgeschriebenen Informationen sind nach Wahl des Verbrauchers

1.

in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder

2.

in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört,

zur Verfügung zu stellen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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