Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsIn jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.In jeder Werbung für einen in Paragraph eins, genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in Paragraph 5, genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2)Absatz 2Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.
In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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