§ 18 TNG 2011

TNG 2011 - Teilzeitnutzungsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Ein Unternehmer, der

1.

es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,

2.

Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs. 2 als Geldanlage bewirbt oder verkauft,

3.

es entgegen § 5 Abs. 1 und 2 unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gemäß § 5 Abs. 3 vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,

4.

es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in § 6 vorgeschriebenen Inhalten und in der gemäß § 7 Abs. 1 vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,

5.

es entgegen § 6 Abs. 4 unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,

6.

es entgegen § 7 Abs. 2 unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

(2) Ein Unternehmer, der

1.

im Fall eines Rücktritts des Verbrauchers vom Vertrag entgegen § 11 Kosten oder Entgelte für erbrachte Leistungen verlangt,

2.

Zahlungen oder Leistungen entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 vereinbart, fordert oder entgegennimmt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 TNG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 TNG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 TNG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 TNG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 TNG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 TNG 2011
§ 19 TNG 2011