§ 8 TNG 2011

TNG 2011 - Teilzeitnutzungsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in § 1 genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten.

(2) Die Frist zum Rücktritt beginnt

1.

mit dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder des verbindlichen Vorvertrags oder

2.

mit dem Tag, an dem der Verbraucher das Dokument über den Vertrag oder den verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt liegt.

(3) Hat der Verbraucher nicht nur einen Teilzeitnutzungsvertrag, sondern auch einen Tauschsystemvertrag, der ihm gleichzeitig mit dem Teilzeitnutzungsvertrag angeboten wurde, oder darauf gerichtete Vorverträge abgeschlossen, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Rücktrittsfrist, für deren Berechnung allein der Teilzeitnutzungsvertrag maßgeblich ist.

In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
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