§ 16 TMG

Tiermaterialiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen (EG)unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, verwiesen, an deren Stelle mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.01.2013

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen (EG)unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, verwiesen, an deren Stelle mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

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