§ 38 TJG 2004 Überwachung des Abschussplanes

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes die Trophäen von folgendem erlegten oder aufgefundenen Schalenwild unter Angabe des Erlegungs- bzw. Funddatums, des Erlegungs- bzw. Fundortes (Jagdgebiet), der Abgangsart, der Abschusslisten-Nummer sowie des Alters und der Klasse vorzulegen:
    1. a)Litera aein- und mehrjähriges Gams- und Steinwild,
    2. b)Litera bmännliches ein- und mehrjähriges Muffelwild,
    3. c)Litera cmännliches ein- und mehrjähriges Rehwild und
    4. d)Litera dmännliches mehrjähriges Rotwild.
    Bei der Vorlage der Trophäen von Reh- und Rotwild ist jeweils zusätzlich der linke Unterkieferast vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch fachlich befähigte Personen anhand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer die Einhaltung des Abschussplanes zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft, z. B. durch Anbohren oder Bemalen an unauffälliger Stelle, zu kennzeichnen. Diese Überprüfung kann auch stichprobenweise erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Sämtliche nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs. 1 unterliegende erlegte bzw. aufgefundene Stücke Rotwild sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung bzw. der Fund ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses bzw. des Fundes samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.Sämtliche nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Absatz eins, unterliegende erlegte bzw. aufgefundene Stücke Rotwild sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung bzw. der Fund ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses bzw. des Fundes samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss bzw. den Fund sämtlicher oder einzelner Klassen jenes Schalenwildes, das nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs. 1 unterliegt, dadurch zu erbringen ist, dass erlegte bzw. aufgefundene Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen sind (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung bzw. der Fund in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses bzw. des Fundes samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss bzw. den Fund sämtlicher oder einzelner Klassen jenes Schalenwildes, das nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Absatz eins, unterliegt, dadurch zu erbringen ist, dass erlegte bzw. aufgefundene Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen sind (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung bzw. der Fund in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses bzw. des Fundes samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Abs. 4 in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Absatz 4, in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
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