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(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Bestellung zum Jagdschutzorgan innehat, für weitere Jagdgebiete zum Jagdschutzorgan bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
(3) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.
(4) Die bestätigten Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausübt.
(6) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
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(7) Wird die Bestätigung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.
Im Fall des § 31 Abs. 1 fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der lit. a, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.Im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der Litera a,, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.
(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Bestellung zum Jagdschutzorgan innehat, für weitere Jagdgebiete zum Jagdschutzorgan bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
(3) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.
(4) Die bestätigten Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausübt.
(6) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
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(7) Wird die Bestätigung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.
Im Fall des § 31 Abs. 1 fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der lit. a, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.Im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der Litera a,, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.