§ 34 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder dadurch die zulässige Anzahl an Bestellungen zum Jagdschutzorgan nach Abs. 2 überschritten wird. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.

(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Bestellung zum Jagdschutzorgan innehat, für weitere Jagdgebiete zum Jagdschutzorgan bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.

(3) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.

(4) Die bestätigten Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausübt.

(6) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn

a)

nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte,

b)

die Bestellung widerrufen wird oder der Jagdaufseher oder Berufsjäger den Jagdschutz zurücklegt,

c)

das Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich bestellt wird oder

d)

das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachgekommen ist.

(7) Wird die Bestätigung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach § 32 Abs. 1 lit. d nicht entgegensteht, wenn zwar Umstände nach § 32 Abs. 2 vorliegen, die Annahme mangelnder Verlässlichkeit aber aufgrund von Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände außer Verhältnis zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht,die Voraussetzungen nach Paragraph 32, Absatz eins, vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera d, nicht entgegensteht, wenn zwar Umstände nach Paragraph 32, Absatz 2, vorliegen, die Annahme mangelnder Verlässlichkeit aber aufgrund von Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände außer Verhältnis zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht,
    2. b)Litera bsich durch die Bestellung kein Widerspruch zu Abs. 2 ergibt undsich durch die Bestellung kein Widerspruch zu Absatz 2, ergibt und
    3. c)Litera cim Fall des § 31 Abs. 1 vierter Satz die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans den Schutz der Jagd hinreichend gewährleistet.im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, vierter Satz die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans den Schutz der Jagd hinreichend gewährleistet.

    Im Fall des § 31 Abs. 1 fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der lit. a, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.Im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der Litera a,, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.

  2. (2)Absatz 2Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach Paragraph 31, Absatz eins, vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf Paragraph 32, Absatz eins, Litera f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
  3. (3)Absatz 3Die Jagdschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.
  4. (4)Absatz 4Die Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wennDie Bestellung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn
    1. a)Litera anachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bdas Jagdschutzorgan den Jagdschutz zurücklegt,
    3. c)Litera cder Jagdausübungsberechtigte anstelle des bestellten Jagdschutzorgans ein neues Jagdschutzorgan vorschlägt und die Bestellung der vorgeschlagenen Person anstelle des bestellten Jagdschutzorgans nach Anhören desselben im Interesse des Jagdschutzes erforderlich scheint,
    4. d)Litera ddas bestellte Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich vorgeschlagen wird oder
    5. e)Litera edas Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachkommt.das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach Paragraph 33 a, nicht nachkommt.
  7. (7)Absatz 7Wird die Bestellung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.Wird die Bestellung nach Absatz 6, widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

Stand vor dem 19.08.2024

In Kraft vom 01.04.2022 bis 19.08.2024
(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder dadurch die zulässige Anzahl an Bestellungen zum Jagdschutzorgan nach Abs. 2 überschritten wird. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.

(2) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Bestellung zum Jagdschutzorgan innehat, für weitere Jagdgebiete zum Jagdschutzorgan bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.

(3) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.

(4) Die bestätigten Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausübt.

(6) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn

a)

nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte,

b)

die Bestellung widerrufen wird oder der Jagdaufseher oder Berufsjäger den Jagdschutz zurücklegt,

c)

das Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich bestellt wird oder

d)

das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachgekommen ist.

(7) Wird die Bestätigung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Jagausübungsberechtigten vorgeschlagene Person binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zum Jagdschutzorgan zu bestellen, wenn
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach § 32 Abs. 1 lit. d nicht entgegensteht, wenn zwar Umstände nach § 32 Abs. 2 vorliegen, die Annahme mangelnder Verlässlichkeit aber aufgrund von Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände außer Verhältnis zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht,die Voraussetzungen nach Paragraph 32, Absatz eins, vorliegen, wobei es der Verlässlichkeit nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera d, nicht entgegensteht, wenn zwar Umstände nach Paragraph 32, Absatz 2, vorliegen, die Annahme mangelnder Verlässlichkeit aber aufgrund von Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände außer Verhältnis zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht,
    2. b)Litera bsich durch die Bestellung kein Widerspruch zu Abs. 2 ergibt undsich durch die Bestellung kein Widerspruch zu Absatz 2, ergibt und
    3. c)Litera cim Fall des § 31 Abs. 1 vierter Satz die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans den Schutz der Jagd hinreichend gewährleistet.im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, vierter Satz die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans den Schutz der Jagd hinreichend gewährleistet.

    Im Fall des § 31 Abs. 1 fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der lit. a, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.Im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, fünfter Satz hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub eine im Sinn der Litera a,, b und c geeignete Person zum Jagdschutzorgan zu bestellen.

  2. (2)Absatz 2Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach § 31 Abs. 1 vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 lit. f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Bestellungen zum Jagdschutzorgan innehaben. Die Bestellung eines gemeinsamen Jagdschutzorgans nach Paragraph 31, Absatz eins, vierter Satz ist dabei als eine Bestellung zu zählen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Beschränkung nach dem ersten Satz absehen, wenn das Jagdschutzorgan insbesondere unter Bedachtnahme auf Paragraph 32, Absatz eins, Litera f und g und seine persönlichen Verhältnisse seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
  3. (3)Absatz 3Die Jagdschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.
  4. (4)Absatz 4Die Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte selbst zum Jagdschutzorgan bestellt wird.
  6. (6)Absatz 6Die Bestellung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wennDie Bestellung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn
    1. a)Litera anachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bdas Jagdschutzorgan den Jagdschutz zurücklegt,
    3. c)Litera cder Jagdausübungsberechtigte anstelle des bestellten Jagdschutzorgans ein neues Jagdschutzorgan vorschlägt und die Bestellung der vorgeschlagenen Person anstelle des bestellten Jagdschutzorgans nach Anhören desselben im Interesse des Jagdschutzes erforderlich scheint,
    4. d)Litera ddas bestellte Jagdschutzorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht neuerlich vorgeschlagen wird oder
    5. e)Litera edas Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 33a nicht nachkommt.das Jagdschutzorgan seiner Fortbildungsverpflichtung nach Paragraph 33 a, nicht nachkommt.
  7. (7)Absatz 7Wird die Bestellung nach Abs. 6 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.Wird die Bestellung nach Absatz 6, widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

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