(1) Auf militärische Krankenanstalten sind die Bestimmungen der Hauptstücke A, B und C sinngemäß anzuwenden, soweit sie für diese Art der Krankenanstalt in Betracht kommen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass,
a) | unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe auch in militärischen Krankenanstalten niemandem verweigert werden darf, | |||||||||
b) | militärische Krankenanstalten nicht als Gesundheitseinrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung, LGBl. Nr. 40/2005, gelten, | |||||||||
c) | die Teilnahme an der regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung nicht zwingend erforderlich ist, | |||||||||
d) | die Anstaltsordnung und ihre Änderung keiner Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, | |||||||||
e) | die Bestellung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt keiner Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, | |||||||||
f) | die Anzeige der Bestellung des Technischen Sicherheitsbeauftragten an die Landesregierung nicht zwingend erforderlich ist, | |||||||||
g) | eine Betriebsunterbrechung sowie eine Auflassung des Betriebes der Landesregierung anzuzeigen ist, | |||||||||
h) | die Einrichtung einer Arzneimittelkommission nicht zwingend erforderlich ist, | |||||||||
i) | ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 nicht nach § 64 Abs. 2 lit. f zu ahnden ist. |
(2) Im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001 kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.
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