Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.
In Kraft seit 20.04.2011 bis 31.12.9999
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