§ 63b Tir KAG Abfrageberechtigungen

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. f, § 4b Abs. 2 lit. b, § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 lit. b und § 9 Abs. 1 und 2 ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Zur Beurteilung der Voraussetzung nach § 3a Abs. 2 lit. f Z 2, § 4b Abs. 2 lit. f Z 2, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 sowie § 9 Abs. 1 ist die Landesregierung auch zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt.Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera f,, Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Paragraph 9, Absatz eins und 2 ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Zur Beurteilung der Voraussetzung nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera f, Ziffer 2,, Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera f, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 4, sowie Paragraph 9, Absatz eins, ist die Landesregierung auch zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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