§ 62b Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welche Qualitätskriterien durch die in Betracht kommenden Krankenanstalten einzuhalten sind. Dabei kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festlegen, innerhalb deren die betroffenen Organisationseinheiten die Qualitätskriterien erfüllen müssen.

 

In Kraft seit 21.11.2012 bis 31.12.9999
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