§ 58 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

(3) Die einem Patienten im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.

(4) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Tiroler Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden, nach erbrachter Leistung darüber eine Rechnung auszustellen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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