Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3)Absatz 3Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten, für Verfahren zur Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten, für Verfahren zur Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege, bei der Verleihung und Entziehung des Öffentlichkeitsrechts von Krankenanstalten, bei der Krankenanstaltenplanung, der Wirtschaftsaufsicht, der Abrechnung von Leistungen der Fondskrankenanstalten, bei der Ausgestaltung und Abwicklung der Krankenanstaltenfinanzierung, bei der Qualitätssicherung, der Statistik und der Sanitären Aufsicht, oder zur Erfüllung übertragener Aufgaben des Bundes jeweils erforderlich sind:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten, für Verfahren zur Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten, für Verfahren zur Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege, bei der Verleihung und Entziehung des Öffentlichkeitsrechts von Krankenanstalten, bei der Krankenanstaltenplanung, der Wirtschaftsaufsicht, der Abrechnung von Leistungen der Fondskrankenanstalten, bei der Ausgestaltung und Abwicklung der Krankenanstaltenfinanzierung, bei der Qualitätssicherung, der Statistik und der Sanitären Aufsicht, oder zur Erfüllung übertragener Aufgaben des Bundes jeweils erforderlich sind:
a)Litera avon Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Daten über Bescheide sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen,
b)Litera bvon den Funktionsträgern der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, das Beschäftigungsausmaß,
c)Litera cvon Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
d)Litera dvom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, das Beschäftigungsausmaß,
e)Litera evon den Ansprechpersonen der Parteien, Ansprechpersonen der Haftpflichtversicherung einer Krankenanstalt, und der Systempartner: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
f)Litera fvon Verwaltungs-, Kranzlei- und Betriebspersonal von Krankenanstalten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten, das Beschäftigungsausmaß und
g)Litera gvon Patienten: Identifikationsdaten, Patientenidentifikationsnummer, Geburtsdatum, Sterbedatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Wohnsitz, Diagnosen, Gesundheitszustand, Zeitpunkt, Dauer, Art und Ort der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen.
(5)Absatz 5Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach § 27a Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 und nach § 11a Abs. 2 des Zahnärztegesetzes, welche die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der öffentlichen Krankenanstaltenpflege nach § 27a Abs. 1 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 oder für die in § 11a Abs. 1 des Zahnärztegesetzes festgelegten Zwecke erforderlich ist.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 und nach Paragraph 11 a, Absatz 2, des Zahnärztegesetzes, welche die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der öffentlichen Krankenanstaltenpflege nach Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Ärztegesetzes 1998 oder für die in Paragraph 11 a, Absatz eins, des Zahnärztegesetzes festgelegten Zwecke erforderlich ist.
(6)Absatz 6Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 lit. a bis c spätestens 30 Jahre nach der letzten Bearbeitung zu löschen. Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 lit. e und f zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Abs. 4 lit. d und nach Abs. 5 sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste zu löschen. Daten nach Abs. 4 lit. g, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr relevant sind. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen oder Kenntnisnahmen gelten für die Dauer des Betriebs der Krankenanstalt als in Bearbeitung stehend.Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat Daten nach Absatz 4, Litera a bis c spätestens 30 Jahre nach der letzten Bearbeitung zu löschen. Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat Daten nach Absatz 4, Litera e und f zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Absatz 4, Litera d und nach Absatz 5, sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste zu löschen. Daten nach Absatz 4, Litera g,, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr relevant sind. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen oder Kenntnisnahmen gelten für die Dauer des Betriebs der Krankenanstalt als in Bearbeitung stehend.
(7)Absatz 7Der nach Abs. 1 Verantwortliche, darf die Daten nach Abs. 4 lit. a bis e zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sowie zur Erfüllung gesetzlicher Melde-, Berichts-, und Anhörungsverpflichtungen insbesondere anDer nach Absatz eins, Verantwortliche, darf die Daten nach Absatz 4, Litera a bis e zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sowie zur Erfüllung gesetzlicher Melde-, Berichts-, und Anhörungsverpflichtungen insbesondere an
a)Litera adie Parteien der Verfahren,
b)Litera bden Landessanitätsrat des Landes Tirol,
c)Litera cdie Organe des Tiroler Gesundheitsfonds oder einen von diesen eingerichteten Ausschuss,
d)Litera ddie Planungsinstitute,
e)Litera edie Landesregierung,
f)Litera fdas für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium,
g)Litera gBehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden
übermitteln.
(8)Absatz 8Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, insbesondere der Überprüfung des Arzneimittelvorrats von Krankenanstalten, der Einbringung von Gebühren, der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und der Sanitären Aufsicht jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, insbesondere der Überprüfung des Arzneimittelvorrats von Krankenanstalten, der Einbringung von Gebühren, der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und der Sanitären Aufsicht jeweils erforderlich sind:
a)Litera avon Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über Bescheide, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen,
b)Litera bvon den Funktionsträgern der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
c)Litera cvom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
d)Litera dvon Patienten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Aufenthaltsdauer in der Krankenanstalt.
(9)Absatz 9Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 8 lit. a bis c nach spätestens 30 Jahren zu löschen. Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 7 lit. d zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach Absatz 2, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 8, Litera a bis c nach spätestens 30 Jahren zu löschen. Die nach Absatz 2, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 7, Litera d, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(10)Absatz 10Die nach Abs. 2 Verantwortlichen sind berechtigt die Daten nach § 8 lit. a bis c zur Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten an das für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium, den Landeshauptmann und die Landesregierung zu übermitteln.Die nach Absatz 2, Verantwortlichen sind berechtigt die Daten nach Paragraph 8, Litera a bis c zur Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten an das für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium, den Landeshauptmann und die Landesregierung zu übermitteln.
(11)Absatz 11Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 15) und der Abrechnung (§§ 39 bis 44) verarbeiten.Die nach Absatz 3, Verantwortlichen dürfen die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Dokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 15,) und der Abrechnung (Paragraphen 39 bis 44) verarbeiten.
(12)Absatz 12Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind berechtigt, Daten nach Abs. 11 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach diesem Gesetz und nach dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie Daten nach Abs. 11 die für die Wirtschaftsaufsicht und die Abrechnung erforderlich sind, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, die Gerichte, die Verwaltungsbehörden, die Versicherungsträger nach § 52, den Landeshauptmann, die Landesregierung, den Tiroler Gesundheitsfonds oder an beauftragte Sachverständige und Angehörige von Gesundheitsberufen zu übermitteln.Die nach Absatz 3, Verantwortlichen sind berechtigt, Daten nach Absatz 11, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach diesem Gesetz und nach dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie Daten nach Absatz 11, die für die Wirtschaftsaufsicht und die Abrechnung erforderlich sind, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, die Gerichte, die Verwaltungsbehörden, die Versicherungsträger nach Paragraph 52,, den Landeshauptmann, die Landesregierung, den Tiroler Gesundheitsfonds oder an beauftragte Sachverständige und Angehörige von Gesundheitsberufen zu übermitteln.
(13)Absatz 13Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind berechtigt, den Namen, die Adresse und die Aufenthaltsdauer des Patienten sowie die Höhe der offenen Gebühren an Personen und Stellen (wie insbesondere Gemeinden) zu übermitteln, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Einbringung der offenen Gebühren dienliche Angaben machen können. Die von Verantwortlichen nach Abs. 3 befassten Personen und Stellen sind berechtigt, die angeforderten Auskünfte und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an die Verantwortlichen nach Abs. 3 zu übermitteln.Die nach Absatz 3, Verantwortlichen sind berechtigt, den Namen, die Adresse und die Aufenthaltsdauer des Patienten sowie die Höhe der offenen Gebühren an Personen und Stellen (wie insbesondere Gemeinden) zu übermitteln, von denen erwartet werden kann, dass sie für die Einbringung der offenen Gebühren dienliche Angaben machen können. Die von Verantwortlichen nach Absatz 3, befassten Personen und Stellen sind berechtigt, die angeforderten Auskünfte und die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an die Verantwortlichen nach Absatz 3, zu übermitteln.
(14)Absatz 14Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 11 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 11, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 11, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 11,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
(15)Absatz 15Als Identifikationsdaten gelten:
a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(16)Absatz 16Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
In Kraft seit 07.09.2024 bis 31.12.9999
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