§ 60 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger (§ 52 Abs. 1) zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, weiters über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Träger der privaten Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit verwendet werden und die Identität des Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card überprüft werden. Bei Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Überprüfung der Identität nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

(2) Die Verträge sind vom Sozialversicherungsträger innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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