§ 61 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und von privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 54 bis 55 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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