Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die §§ 33, 34 Abs. 2 und 3 und 35 finden insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55 Tir KAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 Tir KAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55 Tir KAG