§ 55 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Die §§ 33, 34 Abs. 2 und 3 und 35 finden insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 07.01.1957 bis 31.12.2010

Die §§ 33, 34 Abs. 2 und 3 und 35 finden insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.

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