Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Den Organen, die über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden haben, kommen gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten (§ 22) die Rechte nach § 47 lit. a, b und c zu.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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