§ 51b Tir KAG Verfahrensbestimmungen

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Entscheidungen der Schiedskommission haben schriftlich zu ergehen.
  2. (2)Absatz 2Ändert sich die Zusammensetzung der Schiedskommission während eines Verfahrens, so ist dieses neu durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Schiedskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen und Abstimmungen. Zu den Sitzungen sind die in Betracht kommenden Mitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig schriftlich und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden davon zu verständigen. Dieser hat sodann das betreffende Ersatzmitglied zu laden.
  4. (4)Absatz 4Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Schiedskommission ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Mitglieder stimmen in alphabetischer Reihenfolge, der Vorsitzende zuletzt ab.
  6. (6)Absatz 6In dringenden Fällen können Beschlüsse der Schiedskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 31a Abs. 6 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse der Schiedskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 31 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Über die Sitzungen der Schiedskommission sind Niederschriften zu führen, in denen jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und der sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Anträge und die darauf Bezug nehmenden zusammengefaßten Ausführungen sowie die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und spätestens zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nachweislich zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Geschäfte der Schiedskommission werden nach den Anordnungen des Vorsitzenden vom Amt der Landesregierung besorgt (Geschäftsstelle der Schiedskommission). Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen einen Schriftführer beizustellen. Die Geschäftsstelle hat für die Ausfertigung der Bescheide und für die sonstigen Kanzleiarbeiten der Schiedskommission zu sorgen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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