§ 54f Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2011 bis 31.12.9999

Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.

Stand vor dem 19.04.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 19.04.2011

Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.

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