§ 41b Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die von Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes an Personen, die sozialversichert oder gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, erbrachten Leistungen sind durch den Tiroler Gesundheitsfonds abzugelten. Dies gilt nicht:

a)

für die im § 40 Abs. 3 genannten Leistungen,

b)

für jene Leistungen, für die nach § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Sondergebühren bzw. Honorare zu entrichten sind,

c)

für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen,

d)

für Leistungen, die an ambulanten Patienten, für die die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt leistungspflichtig ist, erbracht werden,

e)

für die Befundung oder Begutachtung nach § 33 Abs. 3 lit. b.

(2) Leistungen der Fondskrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 werden nur dann durch den Tiroler Gesundheitsfonds abgegolten, wenn das Leistungsangebot mit den Zielen des ÖSG und mit dem RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§ 62a) übereinstimmt und die Verpflichtung zur Dokumentation nach dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt wird.

(3) Die Fondskrankenanstalten haben dem Tiroler Gesundheitsfonds Diagnosen- und Leistungsberichte nach § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für folgende Berichtszeiträume spätestens bis zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:

a)

einen Bericht über das erste Quartal bis 30. April des laufenden Jahres,

b)

einen Bericht über das erste Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres,

c)

einen Bericht über das Dreivierteljahr bis 30. November des laufenden Jahres,

d)

einen vorläufigen Jahresbericht bis 28. Februar des folgenden Jahres und

e)

einen endgültigen Jahresbericht bis 31. Oktober des folgenden Jahres.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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