§ 41a Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat von den Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die

a)

sozialversichert sind und für deren Anstaltspflege LKF-Gebührenersätze durch den Tiroler Gesundheitsfonds geleistet werden oder

b)

gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 Euro pro Pflegetag einzuheben. Dieser Kostenbeitrag darf pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.

(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind Patienten ausgenommen,

a)

die zum Zweck einer Organspende in Anstaltspflege aufgenommen werden,

b)

die Anstaltspflege im Falle der Mutterschaft sowie im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen,

c)

die besonders sozial schutzbedürftig sind; als solche gelten Patienten, die von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind,

d)

für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird.

(3) Der Träger der Krankenanstalt hat zusätzlich zum Kostenbeitrag nach Abs. 1 einen Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Pflegetag im Namen der Sozialversicherungsträger (§ 52) für den Tiroler Gesundheitsfonds einzuheben. Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat zusätzlich zum Kostenbeitrag nach Abs. 1 und zum Beitrag nach Abs. 3 für jeden Pflegetag, für den ein Kostenbeitrag nach Abs. 1 eingehoben wird, einen Betrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist auch von den Patienten der Sonderklasse einzuheben, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Die eingehobenen Beträge sind nach § 3 Abs. 2 des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2001, zu überweisen.

(5) Für die Einbringung des Kostenbeitrages nach Abs. 1, des Beitrages nach Abs. 3 und des Betrages nach Abs. 4 gilt § 43 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorschreibung einer Vorauszahlung des Kostenbeitrages nach Abs. 1 sowie des Beitrages nach Abs. 3 für höchstens 28 Tage erfolgen darf. Im Fall einer Überstellung des Patienten in eine andere Krankenanstalt sind der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 für den Tag der Überstellung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient überstellt wird.

(6) Der Kostenbeitrag nach Abs. 1 vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Monat Oktober des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Oktober des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Die Landesregierung hat die Höhe des Kostenbeitrages mit Verordnung festzusetzen. Für das Jahr 2005 ist keine Valorisierung vorzunehmen.

(7) Die Träger der Krankenanstalten haben unverzüglich von den Versicherungsträgern (§ 52) die für die Einhebung der Kostenbeiträge notwendigen Daten zu verlangen.

(8) Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 nicht einzuheben.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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