Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Träger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen nach Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere zu berücksichtigen, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Träger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet wird.
(6) Die Zusammensetzung der Arzneimittelkommission hat sich nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Der Arzneimittelkommission haben jedenfalls der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, der Leiter der Anstaltsapotheke, ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, ein Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse als Vertreter der Sozialversicherungsträger sowie weiters Fachärzte der hauptsächlich in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächer anzugehören. Sofern keine Anstaltsapotheke betrieben wird, hat der Arzneimittelkommission ein Apotheker der Lieferapotheke anzugehören, wenn diese die Aufgaben nach § 32 Abs. 5 wahrnimmt, ansonsten der bestellte Konsiliarapotheker.
(6a) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission scheiden durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Widerruf der Mitgliedschaft aus dieser Funktion aus. Die Landesregierung hat die Bestellung von Mitgliedern der Arzneimittelkommission zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen.
(6b) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger der Krankenanstalt offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(7) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich einzuberufen. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende und ein Apotheker, anwesend ist. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist, ausgenommen im Fall der Befangenheit, nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Wird eine Anstaltsapotheke betrieben, so hat sich die Arzneimittelkommission zur Besorgung ihrer Geschäfte der Anstaltsapotheke zu bedienen.
(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 7 insbesondere Regelungen über die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Aufnahme von Niederschriften zu enthalten. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(9) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Arzneimittelkommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Träger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen nach Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere zu berücksichtigen, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Träger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet wird.
(6) Die Zusammensetzung der Arzneimittelkommission hat sich nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Der Arzneimittelkommission haben jedenfalls der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, der Leiter der Anstaltsapotheke, ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, ein Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse als Vertreter der Sozialversicherungsträger sowie weiters Fachärzte der hauptsächlich in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächer anzugehören. Sofern keine Anstaltsapotheke betrieben wird, hat der Arzneimittelkommission ein Apotheker der Lieferapotheke anzugehören, wenn diese die Aufgaben nach § 32 Abs. 5 wahrnimmt, ansonsten der bestellte Konsiliarapotheker.
(6a) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission scheiden durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Widerruf der Mitgliedschaft aus dieser Funktion aus. Die Landesregierung hat die Bestellung von Mitgliedern der Arzneimittelkommission zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen.
(6b) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger der Krankenanstalt offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(7) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich einzuberufen. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende und ein Apotheker, anwesend ist. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist, ausgenommen im Fall der Befangenheit, nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Wird eine Anstaltsapotheke betrieben, so hat sich die Arzneimittelkommission zur Besorgung ihrer Geschäfte der Anstaltsapotheke zu bedienen.
(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 7 insbesondere Regelungen über die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Aufnahme von Niederschriften zu enthalten. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(9) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Arzneimittelkommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.