§ 24 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn

a)

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

b)

jede anstaltsbedürftige Person nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

c)

die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

d)

für die ärztliche Behandlung und die Pflege sowie, unbeschadet der Aufnahme in die Sonderklasse, für die Verpflegung und die Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgebend ist;

e)

die LKF-Gebühren bzw. die Pflegegebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt und die Sondergebühren für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- oder Nachtbetrieb oder den halbstationären Bereich in gleicher Höhe festgesetzt sind;

f)

die Bediensteten der Krankenanstalt von Patienten oder deren Angehörigen, unbeschadet des § 41, nicht unmittelbar entlohnt werden dürfen;

g)

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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