§ 8 TiKG 2000 Anschlussvertrag

TiKG 2000 - Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage hat mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen. Der Anschlussvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

a)

genaue Angaben über die Ausführung der Entwässerungsanlage,

b)

genaue Angaben über die Ausführung und die Lage der Trennstelle und

c)

die Frist, innerhalb der die Anlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss.

(2) Die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages entsteht bei bestehenden anschlusspflichtigen Anlagen mit dem Zeitpunkt, in dem nach den wasserrechtlichen Vorschriften mit dem Bau des die Anlage erschließenden Sammelkanals begonnen werden darf. In den Fällen des § 5 Abs. 4 lit. b und c, in denen die Anschlusspflicht durch die Änderung des Verwendungszweckes der Anlage begründet oder in ihrem Umfang geändert wird, entsteht diese Verpflichtung mit der Änderung des Verwendungszweckes. Bei allen übrigen anschlusspflichtigen Anlagen entsteht diese Verpflichtung mit der Einbringung des Bauansuchens oder der Bauanzeige oder, wenn die anschlusspflichtige Anlage nicht der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegt, mit dem Baubeginn. Wird die öffentliche Kanalisation nicht von der Gemeinde betrieben, so hat der Betreiber der öffentlichen Kanalisation der Behörde den Abschluss eines Anschlussvertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Vertragsanbot des Eigentümers der anschlusspflichtigen Anlage hin mit diesem einen Anschlussvertrag abzuschließen. Das Vertragsanbot hat die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Herstellung des Anschlusses erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine technische Beschreibung der Entwässerungsanlage und die dazugehörigen Planunterlagen, zu enthalten.

(4) Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation darf den Abschluss eines Anschlussvertrages verweigern, wenn

a)

kein vollständiges Vertragsanbot vorliegt;

b)

eine andere Ausführung oder Lage der Trennstelle wesentliche Vorteile im Hinblick auf die Erhaltung oder den Betrieb der öffentlichen Kanalisation erwarten ließe, ohne dass die Herstellung des Anschlusses im Vergleich dazu wesentlich erschwert würde, und der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage einer entsprechend geänderten Ausführung oder Lage der Trennstelle nicht zustimmt;

c)

die Entwässerungsanlage nicht dem Stand der Technik entspricht, insbesondere allenfalls erforderliche Vorreinigungs- oder Pufferanlagen nicht vorgesehen sind;

d)

ein Weigerungsgrund nach § 6 Abs. 1 vorliegt.

(5) Wird die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages bei einem ordentlichen Gericht geltend gemacht und scheint diesem das Bestehen der Anschlusspflicht zweifelhaft, so hat es bei der Behörde einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob die betreffende Anlage der Anschlusspflicht unterliegt. Scheint dem Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 zweifelhaft, so hat es bei der Behörde einen Antrag auf Festlegung der Kanalanschlusspflicht zu stellen. Die Behörde hat über solche Anträge des Gerichtes längstens innerhalb von drei Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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