(1) Die aus Entscheidungen nach diesem Gesetz – mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren – sich ergebenden Rechte und Pflichten haften an der betreffenden Anlage und gehen auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an der Anlage über.
(2) Rechtsnachfolger des Betreibers der öffentlichen Kanalisation und Rechtsnachfolger im Eigentum an der betreffenden Anlage treten in die Rechte und Pflichten des von ihren Rechtsvorgängern geschlossenen Anschlussvertrages ein.
(3) In Angelegenheiten nach diesem Gesetz ist der Bauberechtigte dem Grundeigentümer gleichgestellt.
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