§ 16 TiKG 2000 Dingliche Wirkung

TiKG 2000 - Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die aus Entscheidungen nach diesem Gesetz – mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren – sich ergebenden Rechte und Pflichten haften an der betreffenden Anlage und gehen auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an der Anlage über.

(2) Rechtsnachfolger des Betreibers der öffentlichen Kanalisation und Rechtsnachfolger im Eigentum an der betreffenden Anlage treten in die Rechte und Pflichten des von ihren Rechtsvorgängern geschlossenen Anschlussvertrages ein.

(3) In Angelegenheiten nach diesem Gesetz ist der Bauberechtigte dem Grundeigentümer gleichgestellt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 TiKG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 TiKG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 TiKG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 TiKG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 TiKG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 TiKG 2000
§ 17 TiKG 2000