(1) Die Anschlusspflicht hinsichtlich bestimmter Abwässer endet, wenn der Betreiber der öffentlichen Kanalisation dem Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage schriftlich erklärt, dass diese in der Anlage anfallenden Abwässer nicht übernommen werden, weil sie erstmals oder gegenüber der bisherigen Einleitung in erhöhter Menge oder in wesentlich veränderter Beschaffenheit eingeleitet werden sollen, und
a) | aufgrund ihrer Menge oder Beschaffenheit schädliche Auswirkungen auf die öffentliche Kanalisation zu erwarten wären oder | |||||||||
b) | die zulässige Belastung der öffentlichen Kanalisation überschritten würde oder | |||||||||
c) | der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Kanalisation nicht oder nur mit einem im Vergleich zum Aufwand für die ordnungsgemäße Entsorgung der in der betreffenden Kanalisation sonst anfallenden Abwässer unverhältnismäßigen Mehraufwand gewährleistet werden könnte, | |||||||||
oder weil Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Satz am Ort des Anfalles mit einem zumutbaren Aufwand behandelt und in der Folge als Niederschlagswasser versickert oder in einen Vorfluter oder einen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden könnte, | ||||||||||
und der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages nach § 8 Abs. 3 nicht innerhalb von acht Wochen nach der Zustellung dieser Erklärung im Klagsweg geltend macht. |
(2) Die Anschlusspflicht hinsichtlich bestimmter Abwässer endet weiters, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, nach dem die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages nicht besteht, weil ein Weigerungsgrund im Sinne des Abs. 1 vorliegt.
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