§ 1 TiKG 2000 Geltungsbereich

TiKG 2000 - Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Dieses Gesetz regelt:

a)

die Pflicht der Gemeinde, für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer öffentlichen Kanalisation zu sorgen (Kanalisierungspflicht);

b)

die Pflicht zum Anschluss von Anlagen an die öffentliche Kanalisation einschließlich des Verfahrens zu deren Durchsetzung (Anschlusspflicht).

(2) Durch dieses Gesetz wird Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG betreffend die Behandlung von kommunalem Abwasser, CELEX Nr. 391L0271 (ABl. 1991, Nr. L 135, S. 40 ff.), umgesetzt.

In Kraft seit 12.01.2001 bis 31.12.9999
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