(1) Dieses Gesetz regelt:
a) | die Pflicht der Gemeinde, für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer öffentlichen Kanalisation zu sorgen (Kanalisierungspflicht); | |||||||||
b) | die Pflicht zum Anschluss von Anlagen an die öffentliche Kanalisation einschließlich des Verfahrens zu deren Durchsetzung (Anschlusspflicht). |
(2) Durch dieses Gesetz wird Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG betreffend die Behandlung von kommunalem Abwasser, CELEX Nr. 391L0271 (ABl. 1991, Nr. L 135, S. 40 ff.), umgesetzt.
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