(1) Wer als Eigentümer
a) | einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder | |||||||||
b) | einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik | |||||||||
herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,- Euro zu bestrafen. |
(2) Wer
a) | der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt oder | |||||||||
b) | als Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen oder bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage entbehrlich werdende Teile der Entwässerungsanlage nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 1 oder 2 festgesetzten Frist auflässt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500,- Euro zu bestrafen. |
(3) Wer der Behörde entgegen dem § 9 Abs. 6 nicht Auskunft erteilt oder Einsicht in vorhandene Planunterlagen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750,- Euro zu bestrafen.
(4) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.
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