(1) Werden durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation Teile der bisherigen Entwässerungsanlage entbehrlich, so ist dem Eigentümer dieser Anlage deren Auflassung innerhalb einer angemessenen Frist ab Herstellung des Anschlusses aufzutragen. Ein solcher Auftrag hat im Anschlussbescheid oder, wenn ein Anschlussbescheid nicht erlassen wurde, mit gesondertem Bescheid zu erfolgen.
(2) Werden aufgrund eines Ausbaues oder einer Änderung einer öffentlichen Kanalisation Teile der Entwässerungsanlagen der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlagen entbehrlich, so hat die Behörde den Eigentümern dieser Anlagen die Auflassung der betreffenden Teile der Entwässerungsanlagen innerhalb einer angemessenen Frist mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(3) Wird eine Entwässerungsanlage oder ein Teil davon aufgelassen, so sind die Anschlussöffnungen flüssigkeitsdicht abzumauern und zu verputzen und die dazugehörigen Anlageteile, wie Kanäle, Schächte, Kammern, Senk- und Sickergruben, Hauskläranlagen und dergleichen, gründlich zu reinigen und entweder zu entfernen oder mit inertem Material zu verfüllen.
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