(1) Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfalls
a) | die im Bauland sowie auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen, deren Kanalisierung im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck dieser Flächen im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand möglich ist, anfallenden Abwässer sowie | |||||||||
b) | die im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen anfallenden Niederschlagswässer, deren Versickerung oder sonstige geordnete Entsorgung aufgrund der natürlichen Oberflächen- oder Untergrundverhältnisse, der Vorflutverhältnisse, der Grundwassersituation oder der Erfordernisse des Grundwasserschutzes nicht möglich ist, geordnet entsorgt werden können. |
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 lit. a ist spätestens zu erfüllen:
a) | von Gemeinden in zusammenhängenden Entsorgungsgebieten mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2000; | |||||||||
b) | von Gemeinden in zusammenhängenden Entsorgungsgebieten von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005. |
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