(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 9 Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 1 und § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, wenn vor der Erlassung des Anschlussbescheides ein Anschlussvertrag nach § 8 vorliegt. Enteignungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich ist, rechtskräftige Bescheide nach § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, oder Anschlussbestimmungen in baurechtlichen Entscheidungen mit schriftlichem Bescheid abändern, wenn die Entwässerungsanlage einer an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage diesen Bestimmungen, dem Stand der Technik oder dem gegebenen Kanalisierungssystem nicht mehr entspricht. Die Abänderung ist nur insoweit zulässig, als der dadurch verursachte Aufwand für den Eigentümer der Anlage in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
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