§ 17 TiKG 2000 Verarbeitung personenbezogener Daten

TiKG 2000 - Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Anschlussverfahren nach dem 3. Abschnitt, Enteignungsverfahren nach dem 4. Abschnitt, Strafverfahren nach dem 5. Abschnitt oder sonstiger Verfahren nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:

a)

von Eigentümern anschlusspflichtiger und fremder Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Anschlussvertragsdaten, Netzdaten, Grundbuchdaten, Abwasserdaten (Menge, Beschaffenheit, …),

b)

von Betreibern der öffentlichen Kanalisation: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von zu enteignenden Personen oder solchen, die von einer Rückübereignung betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator),

(5) Betreiber der öffentlichen Kanalisation (außer Gemeinden) dürfen Daten über den Abschluss eines Anschlussvertrags an die Behörde übermitteln.

(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 sind zehn Jahre nach Auflassung der Kanalisationsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(9) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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