(1) Dieses Gesetz regelt:
a) | die Pflicht der Gemeinde, für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer öffentlichen Kanalisation zu sorgen (Kanalisierungspflicht); | |||||||||
b) | die Pflicht zum Anschluss von Anlagen an die öffentliche Kanalisation einschließlich des Verfahrens zu deren Durchsetzung (Anschlusspflicht). |
(2) Durch dieses Gesetz wird Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG betreffend die Behandlung von kommunalem Abwasser, CELEX Nr. 391L0271 (ABl. 1991, Nr. L 135, S. 40 ff.), umgesetzt.
(1) Abwasser ist Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung, in Lösch-, Reinigungs- oder Desinfektionsprozessen oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.
Niederschlagswasser, das durch nicht natürliche Vorgänge in seiner Beschaffenheit derart verändert wurde, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag, gilt so lange als Abwasser, bis seine Beschaffenheit durch dem Stand der Technik entsprechende Behandlungsschritte am Ort des Anfalles derart verbessert wird, dass eine Beeinträchtigung oder Schädigung des Gewässers nicht mehr zu erwarten ist.
(2) Niederschlagswasser ist Wasser, das infolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder Ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und das an der Landoberfläche dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen dorthin abgeleitet wird.
(3) Mischwasser ist eine Mischung aus Abwasser und Niederschlagswasser.
(4) Kanalisation ist eine Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwässern, Niederschlagswässern oder Mischwässern einschließlich der Sonderbauwerke (Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker und dergleichen) und der Anschlusskanäle, jedoch ohne die Grundleitungen.
(5) Öffentliche Kanalisation ist eine allgemein zur Verfügung stehende Kanalisation, die in Erfüllung des öffentlichen Entsorgungsauftrages nach § 3 von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten errichtet, betrieben und erhalten wird und an die Anschlusspflicht besteht.
(6) Nichtöffentliche Kanalisation ist jede nicht unter Abs. 5 fallende Kanalisation.
(7) Sammelkanäle sind jene Teile einer Kanalisation, die der Sammlung und Ableitung der über die Anschlusskanäle oder direkt aus der Entwässerungsanlage zugeleiteten Wässer dienen. Als Sammelkanäle gelten auch regionale Kanäle, denen auf diese Weise Wässer unmittelbar zugeleitet werden.
(8) Anschlusskanäle sind jene Teile einer Kanalisation, die die einzelnen Entwässerungsanlagen mit einem Sammelkanal verbinden. Sie reichen vom Sammelkanal bis zur Trennstelle.
(9) Entwässerungsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern, Niederschlagswässern oder Mischwässern einer zu entwässernden Anlage einschließlich der Grundleitungen sowie allfälliger Vorreinigungs- oder Pufferanlagen und Klein- oder Hauskläranlagen.
(10) Grundleitungen sind die Abflusssammelleitungen, die in der zu entwässernden Anlage und zwischen dieser und der Trennstelle liegen, einschließlich der Trennstelle.
(11) Trennstelle ist die Schnittstelle zwischen der Entwässerungsanlage und dem Anschlusskanal oder Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation.
(12) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(13) Zusammenhängendes Entsorgungsgebiet ist das der jeweiligen Siedlungsstruktur entsprechende Einzugsgebiet für eine zweckmäßige gemeinschaftliche Abwasserentsorgung.
(14) Einwohnerwert (EW60) ist die Einheit zur Angabe der spezifischen Schmutzfracht von Abwässern, bezogen auf den organischen Summenparameter biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5). 1 EW60 (1 Einwohnerwert, bezogen auf den BSB5) entspricht einer organischen Schmutzfracht von 60 Gramm BSB5 pro Tag.
(1) Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfalls
a) | die im Bauland sowie auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen, deren Kanalisierung im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck dieser Flächen im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand möglich ist, anfallenden Abwässer sowie | |||||||||
b) | die im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen anfallenden Niederschlagswässer, deren Versickerung oder sonstige geordnete Entsorgung aufgrund der natürlichen Oberflächen- oder Untergrundverhältnisse, der Vorflutverhältnisse, der Grundwassersituation oder der Erfordernisse des Grundwasserschutzes nicht möglich ist, geordnet entsorgt werden können. |
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 lit. a ist spätestens zu erfüllen:
a) | von Gemeinden in zusammenhängenden Entsorgungsgebieten mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2000; | |||||||||
b) | von Gemeinden in zusammenhängenden Entsorgungsgebieten von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005. |
(1) Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation durch Verordnung den Anschlussbereich in der Weise festzulegen, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches festgesetzt wird (Kanalordnung). Dieser Abstand ist für den gesamten Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation einheitlich festzulegen. Er darf 200 Meter nicht übersteigen und ist nach der horizontalen Entfernung zu messen.
(2) Weiters ist in der Kanalordnung
a) | festzulegen, ob die Anschlusspflicht nur hinsichtlich der Abwässer oder aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 lit. b auch hinsichtlich der Niederschlagswässer besteht, sowie | |||||||||
b) | unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Bauweise die Art und die Lage der Trennstellen allgemein festzulegen. | |||||||||
Diese Festlegungen können für den gesamten Anschlussbereich einheitlich oder für räumlich abgegrenzte Teile des Anschlussbereiches unterschiedlich getroffen werden. |
(1) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.
(2) Von der Anschlusspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) | Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. a, b und f der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung; | |||||||||
b) | Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden, sieben Jahre nicht übersteigenden Bestand bestimmt sind; | |||||||||
c) | Materiallagerplätze und Manipulationsflächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m²; | |||||||||
d) | hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m². |
(3) Die Behörde kann für Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen, die auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches liegen, die Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer festlegen, wenn
a) | aufgrund des Verwendungszweckes der jeweiligen Anlage zu erwarten ist, dass Abwasser anfällt, dessen Ableitung in die öffentliche Kanalisation insbesondere unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen, die Gewässerreinhaltung und den Naturschutz im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, und | |||||||||
b) | der Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand hergestellt werden kann. |
(4) Wer
a) | eine anschlusspflichtige Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegt, errichtet, | |||||||||
b) | eine Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegt, oder den Verwendungszweck einer solchen Anlage derart ändert, dass dadurch die Anschlusspflicht begründet oder deren Umfang geändert wird, | |||||||||
c) | den Verwendungszweck einer Anlage, die der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegt, derart ändert, dass dadurch die Anschlusspflicht begründet oder deren Umfang geändert wird, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich ist, | |||||||||
hat dies der Behörde spätestens gleichzeitig mit dem Baubeginn bzw. mit der Änderung des Verwendungszweckes schriftlich mitzuteilen. |
(1) Die Anschlusspflicht hinsichtlich bestimmter Abwässer endet, wenn der Betreiber der öffentlichen Kanalisation dem Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage schriftlich erklärt, dass diese in der Anlage anfallenden Abwässer nicht übernommen werden, weil sie erstmals oder gegenüber der bisherigen Einleitung in erhöhter Menge oder in wesentlich veränderter Beschaffenheit eingeleitet werden sollen, und
a) | aufgrund ihrer Menge oder Beschaffenheit schädliche Auswirkungen auf die öffentliche Kanalisation zu erwarten wären oder | |||||||||
b) | die zulässige Belastung der öffentlichen Kanalisation überschritten würde oder | |||||||||
c) | der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Kanalisation nicht oder nur mit einem im Vergleich zum Aufwand für die ordnungsgemäße Entsorgung der in der betreffenden Kanalisation sonst anfallenden Abwässer unverhältnismäßigen Mehraufwand gewährleistet werden könnte, | |||||||||
oder weil Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Satz am Ort des Anfalles mit einem zumutbaren Aufwand behandelt und in der Folge als Niederschlagswasser versickert oder in einen Vorfluter oder einen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden könnte, | ||||||||||
und der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages nach § 8 Abs. 3 nicht innerhalb von acht Wochen nach der Zustellung dieser Erklärung im Klagsweg geltend macht. |
(2) Die Anschlusspflicht hinsichtlich bestimmter Abwässer endet weiters, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, nach dem die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages nicht besteht, weil ein Weigerungsgrund im Sinne des Abs. 1 vorliegt.
(1) Die Behörde hat
a) | anschlusspflichtige Anlagen, deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren Aufwand hergestellt werden könnte, sowie | |||||||||
b) | anschlusspflichtige Anlagen, für deren Anschluss die Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder die Mitbenützung einer fremden nichtöffentlichen Kanalisation oder Entwässerungsanlage erforderlich wäre, nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Enteignung nach § 12 Abs. 6 |
von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende anderweitige geordnete Entsorgung der bei der betreffenden Anlage anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer sichergestellt ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nur hinsichtlich der Abwässer oder der Niederschlagswässer vor, so ist die Befreiung nur insoweit zu erteilen.
(2) Die Behörde hat weiters anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Kanalisation verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer zu befreien, wenn durch die Befreiung die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Kanalisation nicht gefährdet wird.
(3) Die Behörde hat ferner anschlusspflichtige Anlagen, die über eine dem Stand der Technik entsprechende, nach den wasserrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer verfügen, von der Anschlusspflicht hinsichtlich der Niederschlagswässer zu befreien.
(4) Eine Befreiung im Sinne der Abs. 1 lit. a und 2 darf nicht erteilt werden, wenn ein Anschlussvertrag nach § 8 Abs. 1 oder eine rechtskräftige Anschlussentscheidung nach § 10 Abs. 1 vorliegt. Eine Befreiung im Sinne des Abs. 3 darf nicht erteilt werden, wenn ein Anschlussvertrag vorliegt.
(5) Um die Erteilung der Befreiung hat der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Die Behörde hat über Anträge auf Erteilung der Befreiung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen sind.
(1) Der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage hat mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen. Der Anschlussvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
a) | genaue Angaben über die Ausführung der Entwässerungsanlage, | |||||||||
b) | genaue Angaben über die Ausführung und die Lage der Trennstelle und | |||||||||
c) | die Frist, innerhalb der die Anlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss. |
(2) Die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages entsteht bei bestehenden anschlusspflichtigen Anlagen mit dem Zeitpunkt, in dem nach den wasserrechtlichen Vorschriften mit dem Bau des die Anlage erschließenden Sammelkanals begonnen werden darf. In den Fällen des § 5 Abs. 4 lit. b und c, in denen die Anschlusspflicht durch die Änderung des Verwendungszweckes der Anlage begründet oder in ihrem Umfang geändert wird, entsteht diese Verpflichtung mit der Änderung des Verwendungszweckes. Bei allen übrigen anschlusspflichtigen Anlagen entsteht diese Verpflichtung mit der Einbringung des Bauansuchens oder der Bauanzeige oder, wenn die anschlusspflichtige Anlage nicht der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegt, mit dem Baubeginn. Wird die öffentliche Kanalisation nicht von der Gemeinde betrieben, so hat der Betreiber der öffentlichen Kanalisation der Behörde den Abschluss eines Anschlussvertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation ist verpflichtet, auf ein entsprechendes Vertragsanbot des Eigentümers der anschlusspflichtigen Anlage hin mit diesem einen Anschlussvertrag abzuschließen. Das Vertragsanbot hat die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Herstellung des Anschlusses erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine technische Beschreibung der Entwässerungsanlage und die dazugehörigen Planunterlagen, zu enthalten.
(4) Der Betreiber der öffentlichen Kanalisation darf den Abschluss eines Anschlussvertrages verweigern, wenn
a) | kein vollständiges Vertragsanbot vorliegt; | |||||||||
b) | eine andere Ausführung oder Lage der Trennstelle wesentliche Vorteile im Hinblick auf die Erhaltung oder den Betrieb der öffentlichen Kanalisation erwarten ließe, ohne dass die Herstellung des Anschlusses im Vergleich dazu wesentlich erschwert würde, und der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage einer entsprechend geänderten Ausführung oder Lage der Trennstelle nicht zustimmt; | |||||||||
c) | die Entwässerungsanlage nicht dem Stand der Technik entspricht, insbesondere allenfalls erforderliche Vorreinigungs- oder Pufferanlagen nicht vorgesehen sind; | |||||||||
d) | ein Weigerungsgrund nach § 6 Abs. 1 vorliegt. |
(5) Wird die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages bei einem ordentlichen Gericht geltend gemacht und scheint diesem das Bestehen der Anschlusspflicht zweifelhaft, so hat es bei der Behörde einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob die betreffende Anlage der Anschlusspflicht unterliegt. Scheint dem Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 zweifelhaft, so hat es bei der Behörde einen Antrag auf Festlegung der Kanalanschlusspflicht zu stellen. Die Behörde hat über solche Anträge des Gerichtes längstens innerhalb von drei Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden.
(1) Erlangt die Behörde innerhalb eines Monats nach dem im § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nicht Kenntnis vom Abschluss eines Anschlussvertrages, so hat sie den Eigentümer einer Anlage, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig ist oder für die die Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 festgelegt werden soll, nachweislich zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten aufzufordern. In dieser Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens eines Anschlussvertrages ein Anschlussbescheid (§ 10 Abs. 1) erlassen wird. Weiters ist auf die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 hinzuweisen.
(2) Ein Kanalanschlussverfahren im Sinne des Abs. 1 ist weiters einzuleiten, wenn die Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig widerrufen wurde oder wenn der Anschlussvertrag mit rechtskräftigem Urteil aufgehoben oder als nichtig festgestellt wurde oder aufgrund des Parteiwillens nicht mehr anwendbar oder außer Kraft getreten ist.
(3) Das Kanalanschlussverfahren ist auszusetzen:
a) | bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht; | |||||||||
b) | bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes über eine Klage des Eigentümers einer anschlusspflichtigen Anlage, mit der die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages geltend gemacht wird. | |||||||||
Wird im Falle der lit. a die Befreiung rechtskräftig versagt, so ist das Kanalanschlussverfahren mit einer neuerlichen Aufforderung zum Abschluss eines Anschlussvertrages längstens innerhalb von drei Monaten fortzusetzen. Die Aufforderung hat nachweislich zu erfolgen und einen Hinweis nach Abs. 1 zweiter Satz zu enthalten. |
(4) Das Kanalanschlussverfahren ist einzustellen, wenn
a) | im Falle des Abs. 3 lit. a die Befreiung von der Anschlusspflicht rechtskräftig erteilt wurde, | |||||||||
b) | die Anschlusspflicht nach § 6 geendet hat oder | |||||||||
c) | sich ergibt, dass die Anlage nach § 5 nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss. Die Einstellung bezieht sich im Falle der lit. a auf das Verfahren hinsichtlich der von der Befreiung erfassten Wässer, im Falle der lit. b auf das Verfahren hinsichtlich der Abwässer. |
(5) Im Kanalanschlussverfahren haben der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage und, sofern die Gemeinde die öffentliche Kanalisation nicht selbst betreibt, der Betreiber der öffentlichen Kanalisation Parteistellung. Die Parteistellung des Betreibers der öffentlichen Kanalisation ist auf die Feststellung der Lage der Trennstelle sowie die technische Ausführung der Entwässerungsanlage eingeschränkt.
(6) Der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage hat der Behörde, soweit dies für die Festlegung der Trennstelle und die Errichtung des Anschlusskanals notwendig ist, auf Verlangen Auskunft über die Entwässerungsanlage zu erteilen und Einsicht in vorhandene Planunterlagen über die Entwässerungsanlage zu gewähren.
(1) Im Falle, dass
a) | im Zuge des Kanalanschlussverfahrens ein Anschlussvertrag nicht zustande kommt oder | |||||||||
b) | für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder eine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw. der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach § 5 Abs. 1 anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle oder Anschlussstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach § 8 Abs. 5 erlassen wurde. |
(2) Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 4. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.
(3) Abs. 2 gilt auch für den Anschluss des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation. Im Falle der Neuerrichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation beginnt die für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation gesetzte Frist darüber hinaus frühestens mit der Fertigstellung des Sammelkanals der nichtöffentlichen Kanalisation zu laufen.
(4) Rechtskräftige Anschlussentscheidungen treten außer Kraft
a) | hinsichtlich der Niederschlagswässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 3; | |||||||||
b) | hinsichtlich der Abwässer im Falle des Endens der Anschlusspflicht nach § 6; | |||||||||
c) | hinsichtlich der von der Befreiung umfassten Wässer im Falle der Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 1 lit. b. | |||||||||
Das Außerkrafttreten ist von der Behörde auf Antrag mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Wurde aufgrund des außer Kraft getretenen Bescheides ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist der Feststellungsbescheid von Amts wegen zu erlassen. |
(1) Werden durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation Teile der bisherigen Entwässerungsanlage entbehrlich, so ist dem Eigentümer dieser Anlage deren Auflassung innerhalb einer angemessenen Frist ab Herstellung des Anschlusses aufzutragen. Ein solcher Auftrag hat im Anschlussbescheid oder, wenn ein Anschlussbescheid nicht erlassen wurde, mit gesondertem Bescheid zu erfolgen.
(2) Werden aufgrund eines Ausbaues oder einer Änderung einer öffentlichen Kanalisation Teile der Entwässerungsanlagen der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlagen entbehrlich, so hat die Behörde den Eigentümern dieser Anlagen die Auflassung der betreffenden Teile der Entwässerungsanlagen innerhalb einer angemessenen Frist mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(3) Wird eine Entwässerungsanlage oder ein Teil davon aufgelassen, so sind die Anschlussöffnungen flüssigkeitsdicht abzumauern und zu verputzen und die dazugehörigen Anlageteile, wie Kanäle, Schächte, Kammern, Senk- und Sickergruben, Hauskläranlagen und dergleichen, gründlich zu reinigen und entweder zu entfernen oder mit inertem Material zu verfüllen.
(1) Wurde die Anschlusspflicht einer Anlage festgestellt oder festgelegt, so kann zum Zweck ihres Anschlusses an die öffentliche Kanalisation enteignet werden.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) | der Anschluss auf andere Weise nicht oder nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg sowie zu den Nachteilen, die dem Enteigneten erwachsen würden, unvertretbar hohen Aufwand durchgeführt werden könnte; | |||||||||
b) | der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Herstellung des Anschlusses zu dienen; | |||||||||
c) | der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und | |||||||||
d) | durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann. |
(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner und der Enteignete.
(4) Enteigner ist
a) | der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung einer Entwässerungsanlage oder dem Anschluss einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation dient; | |||||||||
b) | der Betreiber der öffentlichen Kanalisation, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung eines Anschlusskanals dient. |
(5) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b der Eigentümer der mitzubenützenden fremden Anlage.
(6) Ein Antrag auf Enteignung ist vom Enteigner schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
a) | eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Anschlussentscheidung; | |||||||||
b) | ein Lageplan und eine genaue Beschreibung der Entwässerungsanlage, der nichtöffentlichen Kanalisation oder des Anschlusskanals, deren (dessen) Errichtung die Enteignung dient, in je zweifacher Ausfertigung; | |||||||||
c) | ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Familien- und Vornamen und die Adresse des Eigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart und das Flächenausmaß enthält, in zweifacher Ausfertigung; | |||||||||
d) | Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke; | |||||||||
e) | im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b Unterlagen, die genaue Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit der in die fremde nichtöffentliche Kanalisation oder Entwässerungsanlage abzuleitenden Abwässer oder Niederschlagswässer sowie Familien- und Vornamen und Adresse des Eigentümers der fremden Anlage enthalten. |
(1) Durch Enteignung können eingeräumt werden:
a) | die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Erhaltung einer nichtöffentlichen Kanalisation, einer Entwässerungsanlage oder eines Anschlusskanals auf einem fremden Grundstück; | |||||||||
b) | die Dienstbarkeit der Ableitung der bei einer Anlage anfallenden Wässer, für die Anschlusspflicht besteht, in eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder in eine fremde Entwässerungsanlage; | |||||||||
c) | das Recht zum Begehen und Befahren eines fremden Grundstückes und zum Ablagern von Baustoffen und anderem Material im Zuge der Errichtung einer nichtöffentlichen Kanalisation, einer Entwässerungsanlage oder eines Anschlusskanals und der notwendigen Instandhaltungsarbeiten an einer solchen Anlage auf einem fremden Grundstück. |
(2) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.
(3) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Hinblick auf die Rückübereignung dem Erlöschen der Straßenbaubewilligung das Außerkrafttreten oder die Aufhebung der Anschlussentscheidung sowie die Auflassung der nicht öffentlichen Kanalisation, der Entwässerungsanlage oder des Anschlusskanals, auf die (den) sich das durch die Enteignung eingeräumte Recht bezieht, entsprechen.
(1) In allen Enteignungsangelegenheiten ist Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung.
(2) In allen nicht unter Abs. 1 fallenden Angelegenheiten ist Behörde, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.
(3) In der Stadt Innsbruck ist Behörde der Stadtmagistrat.
(4) Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist Behörde die Bezirkshauptmannschaft. Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier Bezirke oder auf das Gebiet der Stadt Innsbruck und einer anderen Gemeinde erstrecken, ist Behörde die Landesregierung.
(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Wer als Eigentümer
a) | einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder | |||||||||
b) | einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik | |||||||||
herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,- Euro zu bestrafen. |
(2) Wer
a) | der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt oder | |||||||||
b) | als Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen oder bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage entbehrlich werdende Teile der Entwässerungsanlage nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 1 oder 2 festgesetzten Frist auflässt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500,- Euro zu bestrafen. |
(3) Wer der Behörde entgegen dem § 9 Abs. 6 nicht Auskunft erteilt oder Einsicht in vorhandene Planunterlagen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750,- Euro zu bestrafen.
(4) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.
(1) Die aus Entscheidungen nach diesem Gesetz – mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren – sich ergebenden Rechte und Pflichten haften an der betreffenden Anlage und gehen auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an der Anlage über.
(2) Rechtsnachfolger des Betreibers der öffentlichen Kanalisation und Rechtsnachfolger im Eigentum an der betreffenden Anlage treten in die Rechte und Pflichten des von ihren Rechtsvorgängern geschlossenen Anschlussvertrages ein.
(3) In Angelegenheiten nach diesem Gesetz ist der Bauberechtigte dem Grundeigentümer gleichgestellt.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für Anschlussverfahren nach dem 3. Abschnitt, Enteignungsverfahren nach dem 4. Abschnitt, Strafverfahren nach dem 5. Abschnitt oder sonstiger Verfahren nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
a) | von Eigentümern anschlusspflichtiger und fremder Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Anschlussvertragsdaten, Netzdaten, Grundbuchdaten, Abwasserdaten (Menge, Beschaffenheit, …), | |||||||||
b) | von Betreibern der öffentlichen Kanalisation: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
c) | von zu enteignenden Personen oder solchen, die von einer Rückübereignung betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator), |
(5) Betreiber der öffentlichen Kanalisation (außer Gemeinden) dürfen Daten über den Abschluss eines Anschlussvertrags an die Behörde übermitteln.
(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 sind zehn Jahre nach Auflassung der Kanalisationsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(9) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 9 Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 1 und § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, wenn vor der Erlassung des Anschlussbescheides ein Anschlussvertrag nach § 8 vorliegt. Enteignungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Die Behörde kann, sofern dies im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich ist, rechtskräftige Bescheide nach § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, oder Anschlussbestimmungen in baurechtlichen Entscheidungen mit schriftlichem Bescheid abändern, wenn die Entwässerungsanlage einer an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage diesen Bestimmungen, dem Stand der Technik oder dem gegebenen Kanalisierungssystem nicht mehr entspricht. Die Abänderung ist nur insoweit zulässig, als der dadurch verursachte Aufwand für den Eigentümer der Anlage in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die im § 15 genannten Euro-Beträge treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:
a) | das Tiroler Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986; | |||||||||
b) | die Tiroler Kanalisationsverordnung, LGBl. Nr. 85/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 53/1996. |
Gesetz vom 8. November 2000 über öffentliche Kanalisationen (Tiroler
Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000)
Änderung
STF: LGBl. Nr. 1/2001 - Landtagsmaterialien: 375/00
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 624/16
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: