§ 84a TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Soweit Kundmachungen nach diesem Gesetz vorzunehmen sind, haben diese unverzüglich durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.2019

Soweit Kundmachungen nach diesem Gesetz vorzunehmen sind, haben diese unverzüglich durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.

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