(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 61/1993 außer Kraft.
(4) § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2017 ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2017 ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
(5) Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von § 23a Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
(6) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, abweichend von § 24 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.
(7) Auf Wahlen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2017 ausgeschrieben wurden, ist dieses Gesetz in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2017 anzuwenden.
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